SATZUNG der Deutsch-Italienischen Gesellschaft e.V.

mit den am 19.06.2009 beschlossenen Änderungen

§1

Der Verein führt den Namen: Società Dante Alighieri Deutsch-Italienische Gesellschaft e.V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68), und zwar insbesondere durch folgende Förderungen in Deutschland und/oder Italien:

a)  internationaler Gesinnung, derToleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung,

b)  von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur einschließlich des Denkmalschutzes, sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)  Pflege und Förderung deutsch-italienischer Freundschafts- und kultureller Beziehungen,

b)  Durchführung bzw. Unterstützung von Vorträgen über italienische Kunst und Kultur, auch unter Einsatz von Dias und Filmen, von Kursen, insbesondere von italienischen Sprach- und Kochkursen, und von anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, beispielsweise von Exkursionen und Vorführungen von Kulturfilmen,

c)  Durchführung bzw. Unterstützung von anderen kulturellen Veranstaltungen, beispielsweise von Konzerten und geführten Ausstellungsbesuchen,

d)  Zuschüsse zur Erhaltung und Wiederherstellung von Kulturwerten und Denkmälern, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als solche anerkannt sind,

e)  Zuschüsse an steuerbegünstigte wissenschaftliche Einrichtungen, die auf den Gebieten der Kunstgeschichte, Architektur und Musikwissenschaft tätig sind,

f)  Zuschüsse an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erhaltung der ursprünglichen Landschaft mit ihrer Pflanzen- undTierwelt als allgemeine Lebensgrundlage und als Stätten der Erbauung und Erholung,

g)  Unterstützung völkerverbindender Einrichtungen, wenn diese steuerbegünstigt oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

h)  Hilfeleistung in Not- und Katastrophenfällen in Italien.

(3)  Der Verein kann sich zur Verwirklichung seiner Zwecke Hilfspersonen bedienen, wenn das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist.

(4)  Der Verein kann im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke

a)  seine Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden,

b)  seine Arbeitskraft anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen.

5) Jegliche politische Betätigung lehnt der Verein ab. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.

§ 4 Vorstand

(1)  Die Angelegenheiten des Vereins werden durch den Vorstand besorgt, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und bis zu sechs Beisitzern.

(2)  Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jede anwesende Person hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.

(3)  Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann ferner Leistungen auf Dauer oder für den Einzelfall durch Dritte erledigen lassen und hierfür angemessene Entgelte zahlen.

(4)  Ehrenpräsident ist der jeweils amtierende italienische Generalkonsul.

(5)  Der Präsident und der Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB.

(6)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Blockwahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen. Das passive Wahlrecht für das jeweilige Vereinsamt setzt voraus, dass der/die Kandidat/in spätestens zehnTage vor Durchführung der Mitgliederversammlung von einem Mitglied vorgeschlagen wird bzw. der/die Kandidat/in sich hierfür selber vorschlägt, und zwar durch Mitteilung an die Geschäftsstelle.

§5

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind zu dieser Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Gegenstände:

1. Geschäftsbericht des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
4. Satzungsänderungen
5. Festsetzung der Beiträge
6. sonstige Gegenstände, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt

§6

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen, im übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§7

Der von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählende Rechnungsprüfer hat die Pflicht und das Recht, das Rechnungswesen und den jeweiligen Jahresabschluss des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§8

Die Aufnahme als Vereinsmitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme beschließt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, die über den Aufnahmeantrag endgültig Beschluß fasst.

Die Mitgliedschaft endet:

a)  durch Austritt. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende eines Jahres mit dreimonatigerKündigungsfrist aufkündigen.

b)  durch Ausschluß. Ein Mitglied kann vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:
c) bei grober Verletzung des Ansehens oder Belange des Vereins
d) wenn es trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung mehr als eines Jahresbeitrages im Rückstand ist.
Einem durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossenem Mitglied steht das Einspruchsrecht bei der Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

§9

Über eine Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10

Über die Auflösung des Vereins kann nur bei ausdrücklicher, fristgemäßer und satzungsentsprechender Ankündigung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins berufene Mitgliederversammlung danach nicht beschlussfähig, so ist die Versammlung aufzulösen und eine weitere Mitgliederversammlung unter Ankündigung der gleichenTagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Zur Beschlussfassung bedarf es hier einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.

§ 11

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die dieses zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung der deutsch – italienischen Kulturbeziehungen zur Verfügung zu stellen hat.

§ 12

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgesetzt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird.

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